AGBs

1. Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, für alle Dienstleistungen zwischen GiZGRAPHICS (nachfolgend GG genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt). Diese AGB gelten auch dann, wenn der AG selbst andere Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die abweichende oder entgegenstehende Bedingungen zu diesen AGB enthalten. Die AGB gelten als anerkannt, wenn ihnen vom AG nicht unverzüglich, spätestens aber vor Auftragserteilung widersprochen wird.

1.2.
Änderungen oder Abweichungen von diesen AGB innerhalb einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen GG und dem AG sind nur dann zulässig, wenn GG ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1
Jeder vom AG an GG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2
Alle von GG für den AG entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten sind persönliche geistige Schöpfungen und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. GG kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

2.3
Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des AG und/oder seiner Mitarbeiter haben keinerlei Einfluss auf die Höhe der Vergütung.Sie begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten.

2.4
Die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von GG nicht durch den AG oder vom AG beauftragte Dritte verändert werden, weder im Original noch bei der Reproduktion. Eine teilweise oder voll-
ständige Nachahmung ist nicht zulässig.

2.5
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich der Umfang der erlaubten Nutzung der durch GG geschaffenen Werke aus dem Zweck des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages (gemäss Offerte und Aufragsbestätigung). Insbesondere dürfen vom GG geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem AG ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung durch den AG auf die einmalige Verwendung der von GG geschaffenen Werke. Der AG erwirbt mit der Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Werknutzungsrecht an dem geschaffenen Werk in der gelieferten Fassung. Weitere Verwendungsarten sind gesondert zu honorieren, insbesondere die Übergabe der offenen Daten zur Bearbeitung durch Dritte. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung, insbesondere die Veränderung der eingeräumten Nutzungsrechte oder Übertragung an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung von GG. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt GG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom AG zu verlangen.

2.6
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den AG auf diesen über.

2.7
GG ist in jedem Fall berechtigt, auch wenn dem AG das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung in allen Medien uneingeschränkt zu verwenden.

2.8
Der AG räumt GG das Recht ein, auf Wunsch auf allen entwickelten Werken und Arbeiten als Urheber und Ersteller genannt zu werden (z. B. Impressum o. ä.). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt GG zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe. Sofern GG allerdings den AG nach Abnahme des Entwurfs nicht explizit zur Namensnennung auffordert, verzichtet GG stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche.

2.9
GG hat im Fall der Produktion von erstellten Werken und Arbeiten unaufgefordert Anspruch auf 10 mängelfreie, unentgeltliche Belegexemplare (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl). GG steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

3. Auftragsannahme und -durchführung

3.1
Der Auftragsannahme geht grundsätzlich ein Auftragsgespräch (Briefing) voraus, in dem der AG möglichst detailliert alle, für den Auftrag relevanten Informationen an GG übergibt.

3.2
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem AG nach Auftragsanfrage ein von GG verfasstes, detailliertes Angebot mit der Auflistung sämtlicher zu erbringender Leistungen erstellt. Dieses ist im Fall der Anerkennung vom AG schriftlich bzw. elektronisch ( per E-Mail) zu bestätigen.

3.3
Alle Aufträge müssen vom AG in schriftlicher bzw. elektronischer (E-Mail) Form erteilt werden. Mündliche Auftragserteilungen bedürfen der Zustimmung von GG.

3.4
Im Rahmen des erteilten Auftrags hat GG grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (in der Regel eine Arbeitswoche, d.h. 5 Arbeitstage) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen vom AG verweigert werden. Sofern eine Abnahme – nach Mahnung durch GG – auch nach maximal 10 Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den AG erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt. Eine Nichtabnahme eines Zweitentwurfs, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. GG behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene/geleistete Arbeiten.

3.5
Vom AG zur Verfügung gestellte Vorlagen (z.B. Dokumente, Texte, Fotos, Schriften, Logos) werden von GG nur unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung und Weitergabe dieser Vorlagen berechtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist GG berechtigt, dem AG die durch die reguläre Beschaffung der Vorlagen entstehende Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.

3.6
GG ist bestrebt, für die Gestaltung, möglichst kostengünstige lizenzfreie Stilelemente, Bilder und Grafiken von bekannten Bildagenturen oder Verlagen zu verwenden. Hierdurch bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag von GG eingesetzte Grafiken oder Bilder auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber GG erhoben werden. Ausserdem behaltet GG sich das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. Selbstverständlich kann auch exklusives (lizenziertes) Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr extra vergütet werden. Allfälliger Zukauf von honorarpflichtigem lizenziertem Material erfolgt in jedem Fall unter vorgängiger Rücksprache mit dem AG. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.

3.7
Der AG stellt GG von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen GG stellen könnte wegen eines Verhaltens, für das der AG nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

3.8
Entwürfe werden dem AG grundsätzlich in schriftlicher bzw. elektronischer (E-Mail) Form zur Korrektur vorgelegt. Soweit möglich wird grundsätzlich die Übermittlung per E-Mail (meist als Pdf) bevorzugt. Sämtliche Korrekturen müssen vom AG gegengezeichnet und freigegeben werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird dem AG nur ein normaler Ausdruck und kein Proof übergeben, sodass eine Farbverbindlichkeit nicht gewährleistet wird.
3.9
Produktions- und Datenfreigaben werden vom AG in schriftlicher bzw. elektronischer (E-Mail) Form erteilt.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1
GG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Dienstleistungen Dritter (z.B. Druckerei, Fotograf, Texter, Übersetzer, Korrektorat etc.) zu bestellen, anzuweisen und/oder Leistungen zu substituieren («Freelancer»). Die Beauftragung Dritter erfolgt entweder im Namen von GG oder im Namen vom AG, in jedem Fall aber auf vorgängige Rückprache und Rechnung des AG.

4.2
GG ist bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter berechtigt, die notwendigen Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

4.3
GG wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

4.4
GG haftet nicht für fehlerhafte Leistungen und/oder Produkte Dritter, die im Namen des AG von GG zur Fertigstellung des Auftrags in Anspruch genommen wurden. Auch nicht, wenn diese nicht im Namen des AG von GG in Anspruch genommen wurden, sofern sie der Erfüllung des Auftrags dienen.

4.5
GG haftet nicht über mangelnde Leistungen von Werbeträgern (Zeitungen, Plakatierung, Vertragung usw.)

4.6
Die Betreuung und Überwachung von Dienstleistungen Dritter, wird als Zusatzleistung im Rahmen des Auftrags gewertet und dem AG, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lieferfristen und Termine

5.1
Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich bzw. elektronisch (E-Mail) festzuhalten bzw. zu bestätigen.

5.2
Die vom AG offerierten oder bestätigten Liefertermine sind Richttermine.

5.3
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und/oder Informationen vereinbarungsgemäss bei GG eintreffen und der AG seinerseits die vereinbarten Termine, zum Beispiel «Gut zur Ausführung», einhält.

5.4
Für Terminverzögerungen, die durch verspätet oder unvollständig eingereichte Unterlagen und/oder Informationen seitens des AG oder einer von ihm bezeichneten Dritten, durch Änderungswünsche des AG oder durch Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges entstehen, kann GG weder Gewähr noch Haftung übernehmen.

5.5
Überschreitungen des Liefertermins, für welche GG kein direktes Verschulden trifft, zum Beispiel Betriebsstörungen, Strommangel sowie für alle Fälle der höheren Gewalt, berechtigen den AG nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder GG wegen entstandenen Schadens haftbar zu machen.

5.6
GG bemüht sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, die vereinbarten Termine einzuhalten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GG. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen auf Seite des AG – entbinden GG jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

6. Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung nach Auftragserteilung

6.1
Bei Auftragsabbruch oder -kündigung durch den AG vor Beginn der Arbeiten, verpflichtet sich der AG zur Zahlung von 10% der vereinbarten Gesamtvergütung.

6.2
Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den AG während der Arbeiten, verpflichtet sich der AG zur Vergütung der bis dato durch GG erbrachten Leistungen. Grundsätzlich ist jede Phase für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung von GG. Dem AG bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

6.3
Darüber hat GG das Recht
a: auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten,
b: auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenen Schäden,
c: seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

6.4
Ein grundsätzlicher Anspruch des AG auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung, oder -verzögerung durch ihn entfällt. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung von GG.

6.5
GG ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
a: die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
b: berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und dieser auf Begehren von GG weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von GG eine taugliche Sicherheit leistet.

7. Treueplicht, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltung gegenüber Dritten

7.1
GG verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. GG verpflichtet sich gegenüber dem AG, grundsätzlich alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen und zur Kenntnis genommenen Daten und Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

7.2
Sollten Informationen und Daten, die im Rahmen des Auftrags vom AG an GG weitergegeben wurden aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, müssen diese vom AG speziell als solche gekennzeichnet werden.

8. Leistung und Honorar

8.1
In der Regel ist die erste Auftragsvorbesprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

8.2
GG erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:
a: Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung
b: Konzeption und Entwurf
c: Detailgestaltung und Ausführung
d: Realisation und Produktionsüberwachung

Für weitere Leistungen, insbesondere im Bereiche des Textes, der Produkt- und Formgestaltung, arbeitet GG nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

8.3
Die Preise richten sich nach den «Leistungen, Tarife und Honorare von GG», welche zum Zeitpunkt des Angebotes gültig sind. Die darin festgehaltenen Ansätze sowie alle fallweise offerierten Beträge verstehen sich als Nettopreise, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer.

9. Expressarbeiten und Honorarzuschläge

9.1
Für Expressarbeiten, die auf Wunsch des AG und/oder ohne das Verschulden von GG notwendig sind und in Nacht- und/oder Wochenendarbeit ausgeführt werden müssen, verrechnet GG einen Zuschlag von 50% auf die gültigen Tarife respektive auf jenen Teil von fallweise offerierten Beträgen, der davon betroffen ist.

9.2
GG behält sich vor, diesen Zuschlag auch dann zu erheben, wenn andere, bereits eingeplante Arbeiten während den Normalarbeitszeiten für Expressarbeiten zurückgestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn Expressarbeiten auf Grund von Terminzusagen notwendig werden, welche der AG gegenüber Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung durch GG gemacht hat.

9.3
Expressarbeiten gemäss Absatz 9.1, welche vom AG nicht mehr angezeigt oder von diesem nicht mehr ausdrücklich gutgeheissen werden können, sind auch dann vollständig und fristgerecht zu bezahlen, wenn der AG im Nachhinein die geforderten terminlichen Verbindlichkeiten relativiert.

9.4
Kostenvoranschläge von GG sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von GG schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, ist GG verpflichtet den AG auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich (Email) widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.

9.5
Sofern im Kostenvoranschlag nicht anders vereinbart ist für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) mit dem AG zusätzlich eine Abgeltung des Nutzungsrechtes für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren:

Signete, Wortmarken, Bildmarken
a: bis zu 100% des Honorars für kleinere Unternehmen
b: bis zu 250% des Honorars für mittelgrosse Unternehmen
c: bis zu 500% des Honorars für Grossunternehmen

Verpackungen jeglicher Art
a: bis zu 50% des Honorars für kleinere Unternehmen
b: bis zu 100% des Honorars für mittelgrosse Unternehmen
c: bis zu 200% des Honorars für Grossunternehmen

9.6
Berechtigt für die Honorarzuschläge sind die Phasen «Konzeption und Entwurf» und «Detailgestaltung und Ausführung». Die Abgeltung der Nutzungsrechte ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typographsche und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.

10. Rechnungstellung und Vergütung

10.1
Sämtliche Leistungen die von GG für den AG erbracht werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.Ausgenommen davon sind die Angebotserstellung und erstes Auftragsgespräch (Briefing), sofern GG dadurch keine zusätzlichen Kosten (z.B. Reisekosten, Modelle, Dummys etc.) entstehen.

10.2
Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Produktions- oder Datenfreigabe durch den AG, spätestens aber 3 Monate nach Auftragserteilung und ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

10.3
Von der Bestimmung 10.2 ausgenommen sind Aufträge und Arbeiten, die aufgrund Ihres Umfangs oder hohen Zeitanspruchs einen längeren Auftragszeitraum in Anspruch nehmen. Ebenfalls davon ausgenommen sind Aufträge oder Arbeiten die von GG eine finanzielle Vorleistung abverlangen. In diesen Fällen sind angemessene Akkontozahlungen vom AG zu leisten. 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, spätestens aber 2 Monate nach Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung der Arbeiten.

10.4
Sämtliche Vergütungen sind sofern nicht anders Vereinbart, ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlbar.

10.5
Bei Zahlungsverzug kann GG Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10.6
GG behält sich bei Nichtbezahlung der Vergütung das Recht vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand vom AG unverzüglich zurückzufordern.
Dadurch entstehende Kosten trägt der AG. GG verpflichtet sich wiederum den AG über alle Schritte und Maßnahmen zu informieren. Forderungen Dritter gegenüber dem AG, die durch GG im Namen des AG beauftragt wurden (z.B. Produktionsbetriebe), bleiben davon unberührt.

11. Pitching

11.1
GG nimmt grundsätzlich nicht an Gratis-Konkurrenzpräsentationen teil. Für Pitchings (Entwurfs- bzw. Konzeptpräsentationen) steht GG ein angemessenes Honorar zu (Richtlinie: 10% des erwarteten Auftragsvolumens, bzw. mindestens CHF 3000.-),
das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von GG für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

11.2
Erhält GG nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von GG, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von GG; der AG ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich GG zurückzustellen.

11.3
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von GG gestalteten Medien verwertet, so ist GG berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

11.4
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von GG nicht zulässig.

11.5.
Ebenso ist dem AG die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der AG keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

11.6.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben vom AG nicht verwertet, bzw. kein Auftrag erfolgt, so ist GG berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

12. Herausgabe von Daten

12.1
Sofern nicht anders vereinbart ist GG nicht verpflichtet offene Dateien oder Layouts an den AG herauszugeben. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten gegenüber dem AG oder von Ihm beauftragter Dritter nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der AG die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und bei dadurch für GG zusätzlich entstehenden Aufwendungen, einer gesonderten Vergütung.

12.2
Im Falle der Herausgabe von offenen oder editierbaren Daten, bedarf die Veränderung dieser durch den AG oder von Ihm beauftragter Dritter einer schriftlichen Zustimmung von GG.

12.3
Gefahr und Kosten des Transports von Daten, Dateien oder Datenträgern online und offline trägt der AG.

12.4
GG haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Fehler oder Mängel an Daten, Dateien oder Datenträgern. Dies beinhaltet auch die Datenübertragung auf Computersysteme des AG oder von Ihm beauftragter Dritter. Dem AG bleibt der Beweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns durch GG vorbehalten.

12.5
GG verpflichtet sich gegenüber dem AG, Daten, Dateien und Datenträger auf Virenfreiheit zu überprüfen und nur solche geprüften Daten, Dateien und Datenträger herauszugeben.

13. Gewährleistung, Mängel

13.1
GG verpflichtet sich, den Auftrag mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

13.2
GG verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung.

13.3
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z. B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

13.4
Beanstandungen egal welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei GG geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

13.5
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet GG bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13.6
GG wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für GG erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Vorschriften auch bei den von GG vorgeschlagenen Lösungen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine Lösung erst dann freigaben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Lösung verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung durch GG für Ansprüche, die auf Grund der verwendeten Lösung gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet GG nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.6
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer verwendeten Lösung GG selbst in Anspruch genommen wird, hält der AG GG schad- und klaglos: Der AG hat GG somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschliesslich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die GG aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

14. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1
Für den Fall,dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat oder seinen Sitz nach Auftragsvergabe ins Ausland verlegt, ist der Sitz von GG der Gerichtsstand.

14.2
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt.

14.3
Die Beziehungen zwischen AG und GG unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von GG nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Vertrag.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von GG.

Stand letzte Aktualisierung 01.01.2017